Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der
EWP-TRADE
Inh. Ewa Pfeisinger
Schwaigergasse 35
A - 1210 Wien
(im Nachfolgenden kurz „EWP-TRADE“ genannt)
Stand 01.10.2020
1. Geltungsbereich
Die Lieferungen und Leistungen von EWP-TRADE erfolgen ausschließlich an Gewerbetreibende (Geschäftsleute) oder an diejenigen, die die gekaufte Ware ausschließlich beruflich nutzen. Somit besteht kein Rückgaberecht für Endverbraucher im Sinne des Fernabsatzgesetzes. Mit Ihrem Gebot bzw. Kauf bestätigen Sie, daß Sie die Ware gewerblich oder beruflich nutzen werden. Auch internationales Handelsrecht findet keine Anwendung, da es sich um ein b2b-Geschäft handelt.
Die Lieferungen und Leistungen von EWP-TRADE erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen in der jeweils gültigen Preisliste, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen.
Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie von EWP-TRADE bestätigt wurden. Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung von EWP-TRADE.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle zukünftigen schriftlichen, sowie mündlichen Verträge auch ohne erneuten Hinweis auf diese AGB wirksam.
2. Lieferungen und Leistungen
2.1 Die Angebote von EWP-TRADE sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von EWP-TRADE, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande.
2.2 EWP-TRADE ist berechtigt, abweichend von der Bestellung des Kunden geänderte und angepaßte Vertragsprodukte zu liefern, soweit deren Funktionstauglichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
2.3 Das Recht zu Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt EWP-TRADE ausdrücklich vorbehalten.
2.4 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitigen ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von EWP-TRADE zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
2.5 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von EWP-TRADE vereinbart und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei EWP-TRADE oder beim Hersteller eintreten, wie z.B. Höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Sollte EWP-TRADE mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluß weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Soweit die Lieferverzögerungen länger als sechs Wochen dauern, ist auch EWP-TRADE berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
2.6 Sofern nicht anders vereinbart, ist EWP-TRADE berechtigt, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren zu versichern. Dies, sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten, hat keinen Einfluß auf den Gefahrenübergang.
2.7 Bilder / Darstellungen der Waren (z.B. aus dem Internetshop) können vom Original abweichen bzw. die gelieferte Ware kann ein Teilstück der Abbildung sein.
3. Stornierung und Verschiebung der Liefertermine
3.1 Falls der Kunde bestätigte Bestellungen ganz oder teilweise storniert oder Verschiebungen von Lieferterminen mit EWP-TRADE vereinbart, die er zu vertreten hat, kann EWP-TRADE ohne gesonderten Nachweis Schadenersatz entsprechend dem Listenpreis der Bestellung geltend machen.
3.2 Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat EWP-TRADE zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bestellungen können nach Lieferung nicht mehr storniert werden.
4. Rückgabe/Umtausch
4.1 Umtausch und Rücknahme der bestellten Produkte kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung von EWP-TRADE erfolgen. Die Kosten und Gefahr hierfür trägt der Käufer. EWP-TRADE behält sich vor eine Wiedereinlagerungsgebühr von max. 20% des Warenwertes, mindestens jedoch € 25,00, zu berechnen. Eventuell anfallende Gebühren und Abzüge seitens Dritter (Hersteller / Vorlieferanten) werden separat berechnet. Nicht erstattungsfähig sind solche Kosten und Gebühren, welche wir im Zusammenhang mit Ihrem Auftrag für erbrachte Leistungen Dritter aufwenden mußten (z.B. Versandkosten).
4.2 Die entsprechenden Artikel müssen sich im absolut wiederverkaufsfähigen Zustand befinden. Verbrauchsmaterialien, Software und Zubehör sind von jeglicher Rücknahme ausgeschlossen.
4.3 Eventuelle Schadensersatzforderungen sind mit dieser Wiedereinlagerungspauschale nicht abgedeckt.
5. Abnahme und Gefahrenübergang
5.1 Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Abnahme als erfolgt.
5.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
5.3 Die Gefahr geht mit der Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragte oder andere Personen, die von EWP-TRADE benannt sind, spätestens jedoch mit unmittelbarer Übergabe des Vertragsproduktes an den Kunden oder dessen Beauftragte auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden von EWP-TRADE verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Bestimmungen aus 4.3 gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung.
6. Preis und Zahlungsbedingungen
6.1 Die sich aus der jeweils gültigen Fachhandelspreisliste ergebender Preise verstehen sich FOB Auslieferungslager von EWP-TRADE. Mehrwertsteuer und andere gesetzlichen Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherungen und Abwicklungspauschale werden, wenn nichts Entgegengesetztes vereinbart wurde, dem Kunden berechnet.
6.2 Zahlungen sind sofort, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht EWP-TRADE ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über den jeweils gültigen Diskontsatz der Österr. Nationalbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
6.3 EWP-TRADE ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist EWP-TRADE berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
6.4 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
6.5 Soweit von den oben stehenden Zahlungsbedingungen, ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann EWP-TRADE jederzeit wahlweise Lieferungen Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für EWP-TRADE Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von EWP-TRADE bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
7.2 Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von EWP-TRADE hinzuweisen und EWP-TRADE unverzüglich zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, dass der Dritte die Rechte von EWP-TRADE berücksichtigt.
7.3 Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit EWP-TRADE gehörenden Waren erwirbt EWP-TRADE Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für EWP-TRADE als Hersteller, ohne EWP-TRADE zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum von EWP-TRADE im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
7.4 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von EWP-TRADE an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf EWP-TRADE zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
7.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch EWP-TRADE gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.
7.6 Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an EWP-TRADE ab. EWP-TRADE ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt und -verpflichtet. Auf Verlangen von EWP-TRADE wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen. EWP-TRADE darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offen legen.
7.7 Übersteigt der Wert der Sicherheit die Zahlungsansprüche von EWP-TRADE um mehr als 20 %, gibt EWP-TRADE auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheit frei.
7.8 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von EWP-TRADE. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit EWP-TRADE benutzt werden.
8. Gewährleistung
8.1 EWP-TRADE gewährleistet, daß die Vertragsprodukte nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewußt, daß es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
8.2 EWP-TRADE gewährleistet, daß die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von EWP-TRADE schriftlich bestätigt wurden. EWP-TRADE übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von im getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
8.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden, Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluß an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, daß diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Serien-Nummer, Typenbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
8.4 Diese Gewährleistungsansprüche gegen EWP-TRADE beginnen mit Lieferung an den Kunden und verjähren in sechs Monaten ab Lieferung. Sie sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt EWP-TRADE etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
8.5 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von EWP-TRADE Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von EWP-TRADE über.
Falls EWP-TRADE Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
8.6 Im Falle der Nachbesserung übernimmt EWP-TRADE die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzteil, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen.
8.7 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist EWP-TRADE berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen.
Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gütigen Servicepreisen von EWP-TRADE berechnet.
8.8 Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüchen des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
8.9 Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung/Garantie sowie bei kostenpflichtigen Reparaturaufträgen und Retouren jeglicher Art hat der Kunde die Abwicklungsrichtlinien des Kundendienstes in der jeweils gültigen Fassung bzw. die entsprechenden Verfahrensweisen von EWP-TRADE zu beachten.
9. Softwarenutzung
9.1. Nutzungsbedingungen Software
a) Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Sie darf ausschließlich für eigene Zwecke im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs genutzt werden. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software außerhalb der nachfolgenden Regelungen zu ändern, anzupassen, zu übersetzen oder zu vervielfältigen.
b) Die Software darf nur zum Zwecke der Datensicherung kopiert werden. Der Lizenznehmer hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werden.
c) Der Lizenznehmer darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden, geeigneten Hardware einsetzen. Wechselt der Lizenznehmer jedoch die Hardware, muß er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.
d) Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung ist nicht zulässig.
e) Der Lizenznehmer wird dafür sorgen, daß die Produkte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentationen nicht an Dritte vermietet, unterlizenziert oder verleast werden.
9.2. Software-Upgrades und Updates
„Upgrades“ der Software sind neue Vollversion sogenannte Majorversionen und beinhalten größere Änderungen der Funktionalität. Upgrades erfordern eine bereits installierte Vorgängerversion. Ein Upgrade wird durch die Zahl links vom Dezimalpunkt gekennzeichnet (z.B. 11.0, 12.0 usw.).
„Updates“ der Software sind neue Minorversionen, durch die die Funktionalität, der Code oder die Kompatibilität der Software nur in geringem Umfang erweitert wird. Sie umfassen überarbeitete Versionen der Dokumentation oder Fehlerkorrekturen. Ein Update wird durch die Zahl rechts vom Dezimalpunkt gekennzeichnet (z.B. 11.1, 11.2 usw.).
Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer während der Laufzeit des Vertrages über neue Upgrade- und Update-Versionen informieren und stellt diese als Download zur Verfügung.
Upgrade-Versionen sind grundsätzlich kostenpflichtig.
Für den Einsatz der Software gilt:
Die neue Upgrade-/Update-Version ersetzt die vertragsgegenständliche Version.
Mit der Freigabe der neuen Upgrade-/Update-Version wird nur noch die neue Upgrade-/Update-Version unterstützt.
Der Lizenznehmer wird die neue Upgrade-/Update-Version unverzüglich einsetzen, ansonsten können sich hieraus Funktionseinschränkungen ergeben.
Die telefonische Software-Anwender-Unterstützung (Hotline) des Lizenznehmers erfolgt ausschließlich in Bezug auf die jeweils aktuelle Update-/Upgrade-Version der Software.
10. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
10.1 EWP-TRADE übernimmt keine Haftung dafür, daß die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat EWP-TRADE von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
10.2 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde EWP-TRADE von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.
11. Haftung
11.1 Die Haftung von EWP-TRADE ist auf solche vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluß nach den damals bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war. EWP-TRADE haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
11.2 Die Haftung von EWP-TRADE für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für zugesicherte Eigenschaften sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt.
11.3 Die Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf von sechs Monaten seit Lieferung bzw. Erbringung der Serviceleistungen.
12. Export- und Importgenehmigungen
12.1 Von EWP-TRADE gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten -einzel oder in systemintegrierter Form- ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Republik Österreich bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muß sich über diese Vorschriften selbständig nach den österreichischen Bestimmungen erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörde einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
12.2 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnisse von EWP-TRADE, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber EWP-TRADE.
13. EG-Einfuhrumsatzsteuer
13.1 Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb der Republik Österreich hat, ist er zur Einhaltung der jeweils zutreffenden Regelung bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an EWP-TRADE ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Ware sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an EWP-TRADE zu erteilen.
13.2 Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand - insbesondere eine Bearbeitungsgebühr - der bei EWP-TRADE aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entstehen, zu ersetzen.
13.3 Jegliche Haftung von EWP-TRADE aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von Seiten EWP-TRADE nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
14. Allgemeine Bestimmungen
14.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
14.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Vertriebspartnern bzw. Unternehmern ist Wien.
EWP-TRADE ist jedoch berechtigt, den Vertriebspartner bzw. Unternehmer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
14.3 Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden die in der Republik Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Das Einheitliche Kaufgesetz (EKG), das Einheitliche Vertragsabschlussgesetz (EAG) sowie das Wiener UN-Abkommen über den internationalen Warenverkehr (UNCITRAL) sind ausgeschlossen.
14.4 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb von EWP-TRADE mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der notwendigen Daten im Rahmen vertraglicher Beziehung.
14.5 EWP-TRADE ist berechtigt dem Kunden Werbung bzw. Faxwerbung bis auf Widerspruch des Kunden zuzusenden.
14.6 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelung ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen.
Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
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